Fahrgastrechte
Überfüllte Züge, Verspätungen und unzureichende Information über die Gründe sind nur einige der Anlässe, warum sich Fahrgäste ärgern und auf Entschädigung drängen. Aber "König Kunde" ist beim öffentlichen Personenverkehr ohne Land, sprich weitgehend ohne Rechte. Denn noch gilt die Eisenbahnverkehrsordnung von 1938. Für den Fahrgast bedeutet diese Regelung aus Staatsmonopolzeiten, dass er meist auf die Kulanz der Verkehrsunternehmen angewiesen ist. Daran ändert auch die neue Kundencharta der Bahn grundsätzlich nichts, denn sie ist ebenfalls eine freiwillige Leistung und zudem auf den Fernverkehr beschränkt. Gesetzlich abgesicherte Fahrgastrechte sind bisher nicht in Sicht.
Entschädigungen
Bei Überfüllung dürfen Sie nur dann in die 1. Klasse ausweichen, wenn das Zugpersonal dies erlaubt. Bei Verspätung oder Ausfall eines Verkehrsmittels ist Ihr Anspruch beschränkt auf Weiterbeförderung, falls erforderlich auch mit Umweg und ohne Aufpreis. Alternativ können Sie zum Ausgangsbahnhof zurückkehren. Und wenn der Zielbahnhof wegen Verspätung nicht mehr erreicht wird, können Sie sich den Fahrpreis für die nicht gefahrene Strecke erstatten lassen.
Allerdings gewähren viele Verkehrsunternehmen inzwischen Entschädigungen bei Verspätung auf Kulanzbasis - meist nur auf Nachfrage. Häufig sind dies Reisegutscheine mit Beträgen bis zu 50 Euro. So erhalten Sie 10 Euro, wenn sich der ICE um mindestens 30 Minuten verspätet, und 25 Euro bei mehr als 90 Minuten Verspätung im Fernverkehr. In bestimmten Fällen werden auch Taxikosten oder Übernachtung erstattet, zum Beispiel wenn der letzte Anschluss verpasst wurde. Die Schlichtungsstelle Nahverkehr der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine Tabelle mit geleisteten Entschädigungen ins Netz gestellt, die als Richtschnur dienen kann. Ab dem 1. Oktober 2004 will die Deutsche Bahn diese Kulanzregelungen durch ein einklagbares Recht ersetzen. Die Kundencharta der Bahn sieht außerdem vor, dass Fahrgästen im Fernverkehr 20 % des Fahrpreises erstattet werden, wenn sie mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof ankommen.
Beschwerden
Wenn Sie sich beschweren wollen, müssen Sie sich direkt an das jeweilige Verkehrsunternehmen oder die Zentrale des zuständigen Verkehrsverbundes wenden. Meist enthält der Fahrschein oder Fahrplan entsprechende Angaben. Adressen von Verkehrsbetrieben oder -verbünden finden Sie außerdem online, zum Beispiel beim Verband Deutscher Verkehrsunternehmen oder über die Schlichtungsstelle Nahverkehr. Dorthin können Sie sich auch wenden, wenn Sie mit Ihrer Beschwerde erfolglos waren oder unzufrieden mit der Antwort. Der Schwerpunkt liegt aber auf dem Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Die Kundencharta der Bahn sieht für die Zukunft die Einrichtung einer "Schlichtungsstelle Mobilität" vor.
Die Web-Adressen der genannten Institutionen finden Sie im Service.








